Verkehrsberuhigter Bereich

Erläuterungen • Abhandlungen • Problematik • Verhalten von und zu Radfahrern • Verhältnisse in Dreis-Tiefenbach

Als verkehrsberuhigter Bereich wird in Deutschland eine mit Verkehrszeichen 325 beschilderte Straße oder Verkehrsfläche bezeichnet. Der Bereich dient der Verkehrsberuhigung in geschlossenen Ortschaften. Die offizielle Einführung erfolgte 1980.
Umgangssprachlich wird der verkehrsberuhigte Bereich häufig als „Spielstraße“ bezeichnet, was aber kein verkehrsrechtlicher Begriff ist und aus früheren Zeiten stammt.
Die Verkehrsberuhigung wird in Deutschland durch das Verkehrszeichen 325.1 angekündigt und durch das Verkehrszeichen 325.2 aufgehoben. (Einstellung der beiden Zeichen folgt noch)

Innerhalb dieses Bereiches belaufen sich die Regelungen wie folgend:

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  • Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig. Rechts vor Links gilt nicht. Bevor diese Abhandlung fortgesetzt wird, seien vor die strengen Bestimmungen dazu aus dem aktuellen Bußgeldkatalog genannt. Diese sind offenbar vielen Kraftfahrern, jedoch auch anderen Verkehrsteil-nehmern, offenbar nicht bekannt.

Folgende Strafen drohen Fahrzeugführern bei Verstößen in einem verkehrsberuhigten Bereich:

  • Fußgänger behindert: 15,- EURO
  • Fußgänger gefährdet: 40,- EURO + 1 Punkt
  • außerhalb zum Parken gekennzeichneter Flächen geparkt: 10,- EURO
  • außerhalb zum Parken gekennzeichneter Flächen geparkt mit Behinderung: 15EUR
  • außerhalb zum Parken gekennzeichneter Flächen länger als 3 Stunden geparkt mit
    Behinderung: 20,- EURO
  • Parken an Engstellen mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen
    40,- EURO + 1 Punkt
  • Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten: 15,- EURO
  • mit Tempo 20 km/h gefahren: 20 - 25,- EURO
  • mit Tempo 30 km/h gefahren: 50,- EURO + 1 Punkt
  • mit Tempo 40 km/h gefahren: 100,- EURO + 3 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
  • mit Tempo 50 km/h gefahren: 125,- EURO + 4 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
     
  • andere Verkehrsteilnehmer genötigt (Drängeln, dichtes Auffahren etc.):
    üblicherweise eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts netto, hinzu kommt noch ein Fahrverbot von 1 - 3 Monaten oder auch ein Führerscheinentzug.

Es sei zu letzterem Punkt erwähnt, dass dies dem Betreiber dieser Webseite vor Ende Februar 2011 in der Dreis-Tiefenbacher Bismarckstraße (gegenüber Schreinerei Binder) als Radfahrer widerfuhr. Der betreffende Pkw-Führer - war ein weißer Audi - hupte (!!) an der betreffenden Stelle hinter dem mit einer Geschwindigkeit von etwa 12 km/h fahrenden Radfahrer und wollte an der Engstelle auch noch vorbei. Unter "Schrittgeschwindigkeit" versteht man eine Richtgeschwindigkeit von etwa 7 km/h, daher wurde der Audi-Fahrer auf gar keinem Fall in seiner Fahrt behindert, die zudem grundsätzlich ordnungswidrig war. - Denn:

Für die Bismarckstraße besteht ab Einfahrt bei der Bahnschranke von der B 62 bis zur Einmündung der Torstraße (und umgekehrt) ein Durchfahrtsverbot für Autos und Motorräder - dazu zählen auch Mofas - nach Zeichen 213 (Bild folgt noch). Die Durchfahrt dieses Abschnittes ist nur für Anlieger erlaubt. Der Audi-Fahrer war jedoch kein Anlieger!

Als der Audi-Fahrer für sein rücksichtsloses Verhalten verständlicherweise "den Vogel" gezeigt bekam (im Vergleich zu dieser Idiotie dürfte dies wohl unterdurchschnittlich sein) schnitt er den Radfahrer, überholte ihn mit etwa Tempo 70 auf der rechten Seite und fuhr mit dieser Geschwindigkeit unvermindert in Richtung Jung-Stilling-Platz (dort endet der verkehrsberuhigte Bereich) weiter. Leider konnte das Kennzeichen bei diesem hohen Tempo nicht mehr erkannt werden, ansonsten hätte der Radfahrer, der übrigens eine gute Verbindung zur Siegener Polizei hat,  eine Strafanzeige gestellt.

An dieser Stelle - vor Beginn der roten Fläche - wurde der Betreiber dieser Seite Ende Februar 2011 als Radfahrer von einem ausgeflippten Pkw-Fahrer durch Hupen genötigt und gedrängelt. Angenommen, der Fahrer wäre gestellt worden, hätten ihm neben einer hohen Geldstrafe ein Fahrverbot oder auch Führerscheinentzug gedroht.

Problematik und Definition von "Schrittgeschwindigkeit"

Schrittgeschwindigkeit bedeutet normalerweise 5 km/h, dann jedoch dürfte in einer verkehrsberuhigten Zone über eine längere Distanz überhaupt kein PKW an einem Fußgänger vorbei fahren. Deshalb hat man sich - mehr oder weniger - auf etwa 7 bis höchstens 10 km/h geeinigt - und hier liegt ein Problem:
Kaum ein Autotachometer zeigt diesen Wert überhaupt erst an; manche beginnen gar erst bei 20 km/h. Auf jeden Fall ist es eine Fahrt mit quasi Standgas! Allerdings zieht bereits eine Geschwindigkeit von 20 km/h ein Bußgeld von 20 bis 25 EURO nach sich - darüber gibt es Punkte und ab 40 km/h drohen neben 100 EURO 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot!
 
Was das Vorbeifahren an Fußgängern anbetrifft, muss es auf jeden Fall vorsichtig erfolgen. Fußgänger dürfen jedoch einen rücksichtsvoll fahrenden Kraftfahrzeugführer nicht an der Weiterfahrt behindern - auch wenn dieser bei einem allgemeinen Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge kein Anlieger ist. Hier bliebe es bei einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von 15 EURO.

Problematisch ist allerdings die Anwendung der Schrittgeschwindigkeit bei Radfahrern:
Nur wenige Radfahrer können bei lediglich 7 km/h noch die Balance halten, aufgrund dessen wird man bei ihnen vielleicht noch 20 km/h durchgehen lassen. Zudem ist ein Tachometer an einem Fahrrad nicht gesetzlich vorgeschrieben; ist er vorhanden, würde er kaum für eine Relevanz herangezogen, da man davon ausgehen würde, dass der Fahrradtacho nicht stimmt.
Die meist heute bei Fahrrädern verwandten Digital-Tachometer sind allerdings sehr genau und zeigen bereits Geschwindigkeiten ab 2 bis 3 km/h an. Dazu muss jedoch der exakte Reifenumfang gemessen werden. und der ist bei jedem Reifen verschieden. Der Reifen- oder Radumfang kann sich jedoch unter Belastung des Fahrrades etwas ändern.
Rücksichtslos und justiziabel ist es auf jeden Fall, z. B. mit dem Rennrad bei z. B. Tempo 40 durch beruhigte Zonen zu rasen - auch da kann ein Bußgeld fällig werden!
Fraglich ist es allerdings, ob man bei höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen durch einen Radfahrer diesem den Pkw-Führerschein entziehen würde - da müssten schon sehr grobe Gefährdung und Körperverletzung mit im Spiel sein - gegeben hat es dann schon!

In einer für den motorisierten Durchgangs gesperrten verkehrsberuhigten Zone mit dem Fahrrad fahren zu dürfen ist also in keiner Weise ein Freibrief, der vor jeder Strafe schützen würde!

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